PalliativNetz Osthessen

§216 StGB "Tötung auf Verlangen"

 

§ 216 StGB "Tötung auf Verlangen"

Prof. Dr. med. habil. Günter Baust Thomas Sitte
Facharzt für Anästhesiologie
Spezielle Schmerztherapie
Mitglied der Akademie für Ethik in der Medizin
Ahornweg 4
06193 Petersberg
Facharzt für Anästhesiologie
Spezielle Schmerztherapie
Schmerz und PalliativZentrum Fulda
Robert-Kircher-Straße 15
36037 Fulda
 
26.01.2005
anlässlich eines Symposiums über Weiterbildungsinhalte in der Palliativmedizin in Bonn am 13.1.5 hatten die Teilnehmer den Gedanken, einen offenen Brief an die Justizministerin über die Novellierung des § 216 StGB, der bisher die Tötung auf Verlangen untersagt, zu verfassen.
Das Verbot des § 216 soll durch folgende Passagen ergänzt werden:
    "Nicht strafbar ist
  1. Die Anwendung einer medizinisch angezeigten leidmindernden Maßnahme, die das Leben als nicht beabsichtigte Nebenwirkung verkürzt.
  2. das Unterlassen oder Beenden einer lebenserhaltenden medizinischen Maßnahme, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht."
Die Teilnehmer des Symposiums hielten eine solche gesetzliche Regelung für überflüssig.
    Brisant sind hier mehrere Dinge,
    die zu einer Aufweichung des Sinngehaltes des § 216 StGB führen könnten:
  1. dass die "Terminale Sedierung" in den Niederlanden statt Euthanasie angewendet wird. Denn sie muss nicht, wie aktive Sterbehilfe vom Arzt den Überprüfungsbehör-den angemeldet werden.
  2. dass die "Terminale Sedierung" durch Erwähnung im Strafgesetzbuch eine überzeichnete Bedeutung in der modernen Schmerztherapie erhalten soll.
  3. ist die "Terminale Sedierung" auch heute straffrei im Gegensatz zum vorsätzlichen Herbeiführen einer Lebensverkürzung, bzw. einer aktiven Sterbehilfe. Aktive Sterbehilfe wird auch in Zukunft unter Strafe stehen.
  4. ist es unsere einstimmige Meinung, dass es uns Ärzte überlassen bleibt, gemein-sam mit dem Patienten und auch dessen Vertrauenspersonen die jeweiligen Thera-pieziele und -optionen festzulegen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten umzusetzen.
  5. werden die Begrifflichkeiten "Terminale Sedierung", "Aktive Sterbehilfe", "Passive Sterbehilfe", "Therapiebeschränkung" und vieles mehr vermischt und können oftmals auch von Entscheidungsträgern nicht auseinandergehalten werden.

Um mit diesen Formulierungen bei Ärzten und Patienten nicht noch weitere Verunsicherungen entstehen zu lassen, haben wir die Absicht, folgenden Brief an Frau Ministerin Zypries zu senden. Wenn Sie hierin auch Ihre Meinung weitgehend abgebildet sehen, wäre es sicher sinnvoll, wenn Sie mit Ihren Kollegen ebenfalls unterschreiben und den Brief dann an uns zurücksenden, wir werden ihn weiterleiten. Sie können ihn natürlich auch direkt nach Berlin schicken, bitte dann aber eine Kopie an uns (Adresse in Fulda)
Ab Ende Januar werden wir auf der Homepage www.schmerzzentrumfulda.de auch Informationen dazu ins Netz stellen.

Prof. Günter Baust Thomas Sitte

Download: Brief zu § 216 StGB(im PDF-Format * )
Brief zu § 216 StGB an Frau Ministerin Zypries(im PDF-Format * )
Brief zu § 216 StGB an Frau Ministerin Zypries(im Word-Format )
Unterschriftsliste(im PDF-Format * )
Tip:  Sie können sich auch mit einem rechten Mausklick auf die Links und 'Ziel speichern unter' die Datei auf ein beliebiges Verzeichnis Ihres PC's herunterladen.


Antwortschreiben von Frau Ministerin Zypries, Bundesministerium der Justiz

 
BRIGITTE ZYPRIES
BUNDESMINISTERIN DERJUSTIZ
MOHRENSTRASSE 37
10117 BERLIN
TELEFON 018 88-580-9000
TELEFAX 018 88-580-9043
E-Mail: ministerin@bmj.bund.de
   
Thomas Sitte
Robert-Kircher-Straße 15
36037 Fulda
21. Februar 2005

Sehr geehrter herr Sitte,
vielen Dank für ihr Schreiben vom 26. Januar 2005 mit den wertvollen Hinweisen auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Palliativmedizin.
Im Hinblick auf § 216 des Strafgesetzbuches (StGB) sind wir uns offenbar einig: Auch ich habe nicht vor, diese Vorschrift zu ändern. Sie beziehen sich vermutlich auf die Vorschläge der Arbeitsgruppe Patientenautonomie, die ich zur Erarbeitung von Vorschlägen im Betreuungsrecht eingesetzt hatte. Diese Arbeitsgruppe aus externen Fachleuten verschiedener Disziplinen hatte auch eine Änderung des § 216 StGB angeregt, für die ich jedoch keine Notwendigkeit sehe. Insbesondere erlaubt es das geltende Recht, Patienten in der letzten Phase ihres Lebens schmerzstillende Mittel zu verabreichen, selbst wenn dies unbeabsichtigt eine Lebensverkürzung zur Folge hätte. Insofern bedarf es weder einer Klarstellung noch Ergänzung, zumal wie Sie ausführen -- eine adäquate Schmerztherapie nicht nur die Lebensqualität verbessert, sondern auch das Leben verlängert und nicht verkürzt.
Deshalb sieht der Entwurf des Bundesjustizministeriums zum Betreuungsrecht auch ausdrücklich keine strafrechtlichen Regelungen vor. Darin fühle ich mich durch ihr Schreiben bestätigt.
Mit gleich lautendem Schreiben habe ich mich an Herrn Professor Dr. Baust gewandt.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
© Schmerz & PalliativZentrum Fulda