Die Anerkennung als Algesiologe DGS / DGfA kann auf Antrag nach
einem Kolloquium durch die Kommission für Qualitätssicherung der
Deutschen Gesellschaft für Schmerztherapie e.V. erfolgen, wenn der
Nachweis über die Weiterbildung nach den folgenden Richtlinien erbracht
wurde:
| 1. |
Schmerztherapie kann von allen Ärzten sämtlicher klinischer Gebiete durchgeführt werden. Die Weiterbildung zum Algesiologen steht jedem klinisch tätigen Arzt offen. |
| 2. |
Ärzte, die schwerpunktmäßig multifaktorielle Prävention, Diagnostik und Therapie komplizierter chronischer Schmerzsyndrome (im folgenden "Schmerztherapie" genannt) betreiben wollen, sollen bezüglich ihrer Weiterbildung folgende Kriterien erfüllen: |
| 2.1 |
Nachweis einer mindestens 4-jährigen praktisch-ärztlichen Tätigkeit. |
| 2.2 |
Diese 4 Jahre praktisch-ärztlicher Tätigkeit sollten sich vorzugsweise auf folgende Bereiche erstrecken: |
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- Allgemeinmedizin, |
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- Anästhesiologie, |
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- Chirurgie, |
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- Innere Medizin, |
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- Neurologie, |
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- Neurochirurgie, |
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- Orthopädie, |
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- Psychiatrie, Psychosomatik oder Psychotherapie |
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oder eine gleich lange Tätigkeit in einer von der Kommission für Qualitätssicherung DGS / DGfA anerkannten schmerztherapeutischen Einrichtung (Schmerzkrankenhaus, Schmerzabteilung, Schmerzambulanz, Schmerzpraxis) umfassen. |
| 3. |
Folgende Tätigkeiten und Kurse sind insbesondere nachzuweisen: |
| 3.1 |
wölf Monate praktische Tätigkeit in einer von der Kommission für Qualitätssicherung DGS / DGfA anerkannten schmerztherapeutischen Einrichtung (gemäß algesiologischer Definition), |
| 3.2 |
Teilnahme an einem von der Kommission für Qualitätssicherung des DGS anerkannten Kurs über theoretische Grundlagen von Schmerz und Schmerztherapie von mindestens 80 Stunden, |
| 3.3 |
Teilnahme an von der Kommission für Qualitätssicherung DGS / DGfA anerkannten praktischen Veranstaltungen über spezielle Untersuchungstechniken und Therapieverfahren bei verschiedenen Schmerzzuständen von insgesamt 200 Stunden Dauer, |
| 3.4 |
regelmäßige Teilnahme an interdisziplinären, mindestens monatlich stattfindenden Schmerzkonferenzen / Schmerzkolloquien (gemäß algesiologischer Definition) über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren. |
| 4. |
Der Algesiologe DGS / DGfA kann als solcher nur tätig sein, wenn er |
| 4.1 |
mindestens monatlich an regelmäßig stattfindenden Schmerzkonferenzen / Schmerzkolloquien teilnimmt und |
| 4.2 |
die medikamentöse Therapie, |
| 4.3 |
die Entzugsbehandlung einschließlich der Untersuchung auf algogene und die Chronifizierung fördernde Substanzen |
| 4.4 |
und mindestens 4 der folgenden Behandlungsverfahren incl. diagnostischer Vorbedingungen beherrscht und anwendet: |
| 4.4.1. |
Diagnostische und therapeutische Lokal- und Leitungsanästhesie, |
| 4.4.2. |
Rückenmarksnahe Opiatapplikation, |
| 4.4.3. |
Stimulationstechniken (z. B. Akupunktur, TENS); |
| 4.4.4. |
Manuelle Therapie, |
| 4.4.5. |
Psychotherapie, |
| 4.4.6. |
Operative Maßnahmen, Denervationsverfahren, |
| 4.4.7. |
Physiotherapie. |
| 4.5 |
Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Verfahren sind die vorherige Schmerzanamnese, Schmerzanalyse und Verlaufsdokumentation unter Verwendung von standardisierten Dokumentationsinstrumenten. |
| 5. |
Regelmäßige algesiologische Fortbildung von mindestens 30 Stunden/Jahr bei verschiedenen Veranstaltungen ist jährlich zur Aufrechterhaltung der Qualifikation nachzuweisen - zusätzlich zu den Schmerzkonferenzen / Schmerzkolloquien. |
| 6. |
Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Schmerztherapie e.V. |